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Steuerberaterkammer Stuttgart KdöR
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Gemeinnützige Vereine - und auch alle anderen gemeinnützigen Einrichtungen, wie gemeinnützige Stiftungen, gGmbH, gUG und gemeinnützige Genossenschaften - unterliegen den Zwängen der AO und dem BGB. Für die so wichtige Gemeinnützigkeit sollte nach BFH-Rechtsprechung ein Vorsitzender „seinen Laden im Griff haben", was letztendlich nichts anderes heißt, als dass Tax Com-pliance auch für die Rechnungslegung im Verein gilt. Brennpunkte bei der Umsatzsteuerbesteuerung von Vereinen sind vor allem die Abgrenzung zwischen ideellem und unternehmerischem Bereich, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (vor allem auch im Zweckbetrieb) und der Steuerbefreiungen (ein-schl. neuester Rechtsprechung und Gesetzesänderungen hierzu) sowie der Vorsteuerabzug - und aktuell immer häufiger der Online-Einkauf von Leistungen einschl. Verwendung einer USt-IdNr.