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Steuerberaterkammer Stuttgart KdöR
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Sind die Anforderungen an das Kassengesetz inzwischen erfüllt? Die Vorschriften des Kassengesetz 2020 müssen umgesetzt sein. Es gibt zwar immer noch Übergangsregelungen zur Meldepflicht von Kassensystemen mit TSE (techn. Sicherheitseinrichtung) bis 31. Juli 2025. Diese sind aber bald ablaufen. Die Abwicklung erfolgt digital. Die Erfahrung zeigt: Leider haben sich noch nicht alle Betriebe auf das Kassengesetz 2020 eingestellt. Kassensysteme ohne TSE, keine vorgeschriebene digitale Datenschnittstelle (DSFinV-K), Belegausgabepflicht nicht eingehalten, Einzelaufzeichnungspflicht wird umgangen. Bei offenen Ladenkassen fehlen schon mal die Grundaufzeichnungen und/oder ein ordentlicher Kassenbericht. Auch die Verfahrensdokumentation stellt bei vielen Unternehmen ein riesen Problem dar und wird oft noch nicht vorgehalten. Die Beweiskraft der Buchführung ist daher in Gefahr.
Elektr. Kassensysteme müssen seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen (b2b) ausstellen können. Das gleiche gilt für den Empfang einer E-Rechnung.
Die Ansprüche an das Kassengesetz sind sehr hoch. Trotzdem muss der Steuerpflichtige diese Anforderungen auch einhalten. Ansonsten ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass bei Betriebsprüfungen und Kassen-Nachschauen Hinzuschätzungen von Einnahmen oder Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen erfolgen.
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